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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;Rechtssatz
Für die Auffassung, dass der Beamte nach § 14 BDG 1979 kein Recht hat, zu einem bestimmten, von ihm genannten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden, spricht auch, dass eine ausdrückliche Anordnung, wie sie § 207n Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 enthält, wonach die Versetzung in den Ruhestand zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen hat, in § 14 BDG 1979 nicht getroffen wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120140.X03Im RIS seit
27.01.2005