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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Rechtssatz
Es ist nicht ungewöhnlich, dass bei Übertragung eines Teilbetriebes der Betriebserwerber u.a. Schulden übernimmt, die bisher nicht (ausschließlich) diesem Teilbetrieb zuzuordnen waren. Durch die Festlegung der zu übernehmenden Schulden kann nämlich der Wert des zu übertragenden Vermögens den Vorstellungen der beteiligten Parteien angepasst werden, wobei eine zeitlich der Teilbetriebsübertragung nachhinkende (aber von vornherein vereinbarte) Schuldübernahme der Feinabstimmung der Wertverhältnisse dienen kann, weil sie bewirkt, dass eine bestimmte Schuld nicht zur Gänze übernommen wird. [Hier: Es trifft auch nicht zu, dass der Übergeber zur negativen Beweisführung (keine Mittelverwendung für Wirtschaftsgüter des übergebenen Teilbetriebes) verpflichtet gewesen wäre. Dies schon deshalb, weil es nicht galt, ein behauptetes, aber eher ungewöhnliches Verhalten zu beweisen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150142.X03Im RIS seit
09.02.2005