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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KUG 1974 §12 Abs2 idF 2002/I/087;Rechtssatz
Durch § 12 Abs. 2b KUG sollte eine Anpassung an die durch § 15g Abs. 4 MSchG idF BGBl. I Nr. 153/1999 geschaffenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung vorgenommen werden. Wie die Materialien zur zuletzt genannten Bestimmung (RV 1768 Blg Nr. XX. GP 26 f) unzweifelhaft erkennen lassen, sollte sich bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung an Stelle von Karenzurlaub schon vor dem ersten Geburtstag des Kindes das Recht auf Teilzeitbeschäftigung nicht bloß um den vor dem ersten Geburtstag des Kindes gelegenen Zeitraum, sondern darüber hinaus um einen entsprechenden Zeitraum im Anschluss an die in § 15g Abs. 3 MSchG vorgenommene Befristung verlängern. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 12 KUG ist somit erkennbar, dass sich die in § 12 Abs. 2b KUG angeordnete Fristverlängerung auf jene Anspruchsdauer gemäß § 12 Abs. 2 KUG bezieht, innerhalb derer für das jeweilige Kind Karenzurlaubsgeld gebühren würde, wäre die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen worden. Diese zuletzt genannte Frist ist aber für Kinder, die zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind, bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes modifiziert worden. Die so modifizierte Frist verlängert sich somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2b KUG um jene Anzahl von Monaten, in denen vor Vollendung des 1. Lebensjahres Karenz nicht in Anspruch genommen wurde. Diese Auslegung findet ihre Stütze insbesondere auch in einem Vergleich mit den entsprechenden Regelungen des KGG (weitere Ausführungen im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120136.X02Im RIS seit
28.01.2005