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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer letztlich begehrte Zustellung der bereits mit Bescheid vom 8. Februar 2000 getroffenen Entscheidung im Bestellungsverfahren (Bestellung der Mitbeteiligten zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark) kann nicht durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden, zumal eine solche Zustellung keine Entscheidung darstellt, in Ansehung derer die Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen und welche von ihm sodann an Stelle der belangten Behörde getroffen werden könnte.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120200.X04Im RIS seit
22.02.2005