RS Vwgh 2004/12/22 2004/12/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer letztlich begehrte Zustellung der bereits mit Bescheid vom 8. Februar 2000 getroffenen Entscheidung im Bestellungsverfahren (Bestellung der Mitbeteiligten zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark) kann nicht durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden, zumal eine solche Zustellung keine Entscheidung darstellt, in Ansehung derer die Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen und welche von ihm sodann an Stelle der belangten Behörde getroffen werden könnte.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120200.X04

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten