RS Vwgh 2004/12/22 2000/15/0122

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (Hinweis E 24. Juni 2004, 2000/15/0140). Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer (vgl. § 4 Abs. 1 UStG 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150122.X01

Im RIS seit

08.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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