RS VwGH Erkenntnis 2004/12/22 2002/15/0140

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Rechtssatz

Im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, ist für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben, wenn er kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Das Überwiegen der Tätigkeit des Geschäftsführers im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof als bedeutungslos beurteilt.

Im RIS seit
08.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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