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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0068 E 7. August 2001 RS 1(hier ohne zweiten Satz)Stammrechtssatz
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 (im Gegensatz zum EStG 1972) enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003150058.X04Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013