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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 9(Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei zwar die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt, nicht aber auch ein Verfahren, in welchem die Versicherungspflicht geklärt wird; Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, VwSlg 12010 A/1986.)Stammrechtssatz
Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (Hinweis E 25.9.1990, 90/08/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080099.X04Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014