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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/15/0140 E 22. Dezember 2004 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, ist für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben, wenn er kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Das Überwiegen der Tätigkeit des Geschäftsführers im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof als bedeutungslos beurteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003150056.X01Im RIS seit
08.02.2005