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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0161 E 20. Oktober 1998 VwSlg 14987 A/1998 RS 2(Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen nicht der Leistungsempfänger, sondern in der Regel die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig iSd § 25 Abs 1 AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muß der Umstand, daß er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne daß ihn zunächst besondere Erkundungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebensverhältnissen und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (hier: Bevorschussung von Pensionsleistungen iSd § 23 AlVG). Die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe als Pensionsbevorschussung iSd § 23 AlVG legt für den Leistungsempfänger nicht notwendigerweise den Maßstab des zuletzt bezogenen Entgelts nahe, sondern läßt ihn auch an eine Orientierung der der voraussichtlichen Pensionshöhe denken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080237.X06Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012