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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KGG 1997 §11 Abs1 idF 1999/I/153;Rechtssatz
Wenn die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, 620 BlgNR XXI. GP, von einer Verlängerung des Karenzurlaubsgeldbezuges "um ein Jahr" sprechen, so sind sie dahingehend zu verstehen, dass es sich dabei um eine Jahressumme an Karenzurlaubsgeld bei Vollbezug handelt. Bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das bezogene Karenzurlaubsgeld um 50 %, wohingegen sich die Anspruchsdauer statt um ein Jahr um zwei Jahre verlängert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120136.X04Im RIS seit
28.01.2005