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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken (Hinweis E 20. Dezember 1994, 94/14/0087; E 27. Mai 1999, 98/15/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003150058.X02Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013