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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4;Rechtssatz
Die Berufsausbildung des Kindes fällt als Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung, doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (Hinweis E 27. Mai 1999, 98/15/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003150058.X01Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013