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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rsp des OGH besteht bei einem abgeschlossenen Studium grundsätzlich Selbsterhaltungsfähigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings die Weiterfinanzierung eines Studiums durch den Unterhaltspflichtigen gerechtfertigt. Dazu zählen ein außergewöhnlicher Studienerfolg, der Umstand, dass auf Grund des Doktoratstudiums ein besseres Fortkommen zu erwarten ist und dass der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war und auch das nunmehrige Studium zielstrebig betrieben wird, sodass ein "maßstabgerechter" Elternteil bei intakten Familienverhältnissen und Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse eine Unterhaltsleistung erbringen würde (Hinweise OGH 24. März 1994, 2 Ob 516/94, 13. März 1996, 3 Ob 2083/96m, 11. Februar 1998, 9 ObA 240/97b, sowie B des OGH 11. November 1998, 7 Ob 302/98g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080028.X04Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012