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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Der Einwand einer Empfängerin eines Übergenusses, sie habe die empfangenen Leistungen "im guten Glauben verbraucht" und sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die zu Unrecht empfangenen Beträge zurückzubezahlen, geht insofern ins Leere, als § 37 erster Satz KUG 1974 ausdrücklich auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Empfanges der Leistungen abstellt und die Verpflichtung zum Rückersatz nicht vom wirtschaftlichen Vermögen des Beamten abhängig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X06Im RIS seit
28.01.2005