RS Vwgh 2004/12/22 2004/08/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird (Hinweis auf die in Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 671, referierte Judikatur). In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen vermerkt ist bzw. dass er auf andere Weise sicherstellt, dass der Schriftsatz in der geforderten Anzahl vorgelegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080224.X01

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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