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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird (Hinweis auf die in Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 671, referierte Judikatur). In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen vermerkt ist bzw. dass er auf andere Weise sicherstellt, dass der Schriftsatz in der geforderten Anzahl vorgelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080224.X01Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014