RS Vwgh 2004/12/22 2004/15/0101

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (auch zur Rechtslage vor dem EStG 1988) zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für PKW stets zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer erweist. Die repräsentative Komponente dürfe steuerlich nicht berücksichtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa die Ausscheidung einer Luxustangente als berechtigt angesehen, wenn eine sportliche und erheblich teurere Variante eines der Leistung und technischen Ausstattung im Wesentlichen gleichen Grundmodells angeschafft wurde (Hinweis E 19. September 1978, 2749/77; E 21. Oktober 1986, 84/14/0054; E 22. September 1999, 97/15/0005), sowie weiters auch festgehalten, dass ein PKW der Mittelklasse in Standardausführung als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen angesehen werden kann (Hinweis E 17. Jänner 1989, 88/14/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150101.X01

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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