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L3 FinanzrechtNorm
VStG §5 Abs1Leitsatz
Wr. Parkometergesetz, keine Bedenken gegen §1a und §4 Abs2; keine denkunmögliche Anwendung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung der persönlichen FreiheitSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 22. Jänner 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §1a Parkometergesetz, LGBl. für Wien 47/1974, idF der Novellen LGBl. 18/1977 und 30/1977 (im folgenden kurz: ParkometerG), iVm §4 Abs2 dieses Gesetzes begangen zu haben, daß er dem Verlangen des Magistrates vom 31. August 1978, Auskunft darüber zu geben, wem das Lenken des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W ... überlassen wurde, welches am 10. April 1978 um 11.35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Schmerlingplatz gegenüber 6, abgestellt war, nicht entsprochen habe.
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß §4 Abs2 Parkometergesetz eine Geldstrafe von S 300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. §1a ParkometerG lautet:
"Der Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat dem Magistrat auf Verlangen Auskunft zu geben, wem er das Lenken dieses Fahrzeuges überlassen hat. Kann der Zulassungsbesitzer die verlangte Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilen, so hat er entsprechende Aufzeichnungen zu führen."
2. a) Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, im Eigentumsrecht verletzt worden zu sein, damit, daß der angefochtene Bescheid den Denkgesetzen widerspreche. Es könne wohl außer Streit gestellt werden, daß sein Pkw W ... am 10. April 1978 in einer Kurzparkzone abgestellt und für die Entwertung des Parkscheines nicht gesorgt worden war. Der Beschwerdeführer habe dem anfragenden Magistrat mitgeteilt, daß er sein Fahrzeug seinen beiden Söhnen, die beruflich als Rechtsanwälte im Justizpalast gleichzeitig zu tun haben, überlassen habe. Wenn nun verlangt werde, daß er wissen müsse, wer im Augenblick des Parkens in der Kurzparkzone als letzter das Fahrzeug gelenkt habe, dann sei dies ein Begehren, das weder dem Gesetz entspreche noch erfüllbar sei. Derartige Erklärungen könne nur der abgeben, dem das Fahrzeug überlassen wurde. Die Behörde hätte also wenigstens einen seiner beiden Söhne zur Auskunftsleistung vorzuladen gehabt. Er sei also dadurch, daß er der Behörde angegeben habe, wem er das Fahrzeug überlassen habe, seiner Auskunftspflicht iS des ParkometerG nachgekommen.
b) Die Nichtladung seiner Söhne zur Klärung des Sachverhaltes sei ein Verfahrensmangel. Darin erblickt der Beschwerdeführer offenbar eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
3. Mit diesen Rügen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
a) Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8112/1977) wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen wurde oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung des Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird.
Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen §1a ParkometerG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Er hegt auch gegen die anderen, den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 7967/1976 und 8075/1977 sowie 8568/1979).
Die Behörde hat das Gesetz nicht denkunmöglich angewendet. Sie hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen wie folgt begründet:
"Der Berufungswerber" (das ist der Beschwerdeführer dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) "hat aufgrund des Verlangens der Magistratsabteilung 4 vom 31. August 1978 lediglich angegeben, daß er das Fahrzeug W ... am 10. April 1978 seinen beiden Söhnen ... überlassen habe und einer von beiden den Wagen gelenkt habe.
Mit dieser Auskunft hat der Berufungswerber seiner Auskunftspflicht als Zulassungsbesitzer nicht entsprochen; da selbst in dem Fall, in welchem mehreren Personen die Benützung des Kraftfahrzeuges gestattet wird, im Augenblick des Lenkens das Fahrzeug immer nur einer Person überlassen ist. Der Zulassungsbesitzer muß daher vorsorgen, daß er, wenn die Benützung mehreren möglich ist, dennoch jene Person angeben kann, der das Kraftfahrzeug jeweils als Lenker überlassen war.
Der Berufungswerber hat aber auch keine Gründe dargelegt, aus welchen es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §1a Parkometergesetz ist daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen ..."
Nach §1a ParkometerG hat der Zulassungsbesitzer dem Magistrat auf Verlangen Auskunft zu geben, wem er das Lenken seines Fahrzeuges überlassen hat. Es ist keineswegs ausgeschlossen, aus diesem Wortlaut abzuleiten, daß der Zulassungsbesitzer dann, wenn er sein Fahrzeug mehreren Personen zur Benützung überlassen hat, nicht bloß diese mehreren Personen bekanntzugeben, sondern jene Person zu bezeichnen hat, die zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges das Fahrzeug tatsächlich als Lenker benützt hat. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Gesetzesbestimmung, die offenkundig darauf abzielt, die Behörde in die Lage zu versetzen, ohne großen Aufwand aufgrund der Angaben des Zulassungsbesitzers den Fahrzeuglenker zu eruieren (vgl. hiezu die ständige Judikatur des VwGH zum ähnlich lautenden §103 Abs2 KraftfahrG 1967, zB VwSlg. 8627 A/1974; VwGH 28. 4. 1976 Z 1331/75; insbes. 14. 5. 1980 Z 3339/79).
Die Behörde hat auch denkmöglich angenommen, daß der Beschwerdeführer nicht bewiesen habe, es sei ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen (§5 Abs1 letzter Satz VStG 1950).
Der Beschwerdeführer ist also nicht im Eigentumsrecht verletzt worden.
b) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 7357/1974 und 8324/1978) durch Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht verletzt. Es erübrigt sich daher, auf den diesbezüglichen Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen.
4. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Insbesondere ist er auch nicht im Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. In dieses Recht wurde zwar durch die Verhängung einer Ersatzarreststrafe eingegriffen. Dieser Eingriff war aber nicht verfassungswidrig. Die obigen Ausführungen zu II.3.a gelten sinngemäß.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
ParkometerabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B102.1980Dokumentnummer
JFT_10198989_80B00102_00