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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0203 E 13. September 2006Rechtssatz
Der Zweck des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 ist in erster Linie darin gelegen, Beamte, die Anträge auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997 bzw. nach § 13a LDG 1984 zu einem Zeitpunkt gestellt hatten, als ihnen die pensionsrechtlichen Auswirkungen der Novellierungen des Beamtendienstrechtes bzw. des Landeslehrerdienstrechtes durch das Budgetbegleitgesetz 2003 noch nicht bekannt sein konnten, vor Vertrauensschäden zu schützen, welche ihnen aus der von ihnen getroffenen Wahl des Ruhestandsversetzungszeitpunktes hätten entstehen können. Wie den Materialien zu entnehmen ist, drohten derartige Vertrauensschäden bei Anfall des Ruhegenusses nach dem 31. Dezember 2003 insbesondere aus § 5 Abs. 3 PG 1965 in Verbindung mit der durch die Novellierung des § 115e Abs. 1 LDG 1984 bewirkten Anhebung des Lebensalters, zu dem man frühestens die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120222.X04Im RIS seit
28.01.2005