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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/142;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0107 E 16. Dezember 2002 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG 1965 die Auffassung, dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen hat; hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können; letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0118, sowie vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0081, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0118, und vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0103). Hier betreffend § 9 Abs. 1 PG/Slbg 1987.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120051.X01Im RIS seit
28.01.2005