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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Soweit die Beamtin hinsichtlich der Höhe der Leistungen meint, sie habe während des Karenzurlaubes insgesamt EUR 852,40 (an Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld) und damit nur mehr rund 65 % ihres bisherigen Einkommens bezogen und überhaupt keine Vorstellungen gehabt, in welcher Höhe sie Leistungen habe erwarten dürfen, kann ihr - objektiv betrachtet - kein guter Glaube an monatliche Leistungen von Karenzurlaubs- ODER Kinderbetreuungsgeld in einer Höhe von jeweils EUR 852,40 zugebilligt werden. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 KBGG erhielt die Beamtin in einem Monat mit 30 Tagen EUR 435,90 an Kinderbetreuungsgeld, das deutlich unter dem von der Beamtin empfangenen Betrag von EUR 852,40 lag (vgl. zur Höhe des Karenzurlaubsgeldes § 3 Abs. 1 KUG: 25 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X05Im RIS seit
28.01.2005