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L00047 Amt der Landesregierung TirolNorm
BDG/Tir 1998 §15;Rechtssatz
Im Beschwerdefall erfolgte unbestritten keine bescheidförmige Erledigung näher bezeichneter Anträge. Durch eine vom Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegebene Erklärung hat er aber zu erkennen gegeben, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der Verwaltungsgerichtshof über die vorliegende Säumnisbeschwerde entscheide. Auch wäre er nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Entscheidung über seine Anträge der Fall ist. Jedenfalls als Folge dieser Ruhestandsversetzung kommt einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der bekämpften Personalmaßnahme auch keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Dies hat der Beschwerdeführer durch die Einräumung des Wegfalles seines rechtlichen Interesses selbst zugestanden und keine besonderen Umstände aufgezeigt, die allenfalls eine andere Betrachtung gebieten würden. Das Beschwerdeverfahren war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0079).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120260.X02Im RIS seit
11.02.2005