RS Vwgh 2004/12/22 2001/12/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

L00047 Amt der Landesregierung Tirol
L22007 Landesbedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BDG/Tir 1998 §15;
GO AdLReg Tir 1976 §6 Abs3;
LBG Tir 1998 §2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall erfolgte unbestritten keine bescheidförmige Erledigung näher bezeichneter Anträge. Durch eine vom Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegebene Erklärung hat er aber zu erkennen gegeben, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der Verwaltungsgerichtshof über die vorliegende Säumnisbeschwerde entscheide. Auch wäre er nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Entscheidung über seine Anträge der Fall ist. Jedenfalls als Folge dieser Ruhestandsversetzung kommt einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der bekämpften Personalmaßnahme auch keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Dies hat der Beschwerdeführer durch die Einräumung des Wegfalles seines rechtlichen Interesses selbst zugestanden und keine besonderen Umstände aufgezeigt, die allenfalls eine andere Betrachtung gebieten würden. Das Beschwerdeverfahren war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0079).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120260.X02

Im RIS seit

11.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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