RS Vwgh 2004/12/27 AW 2004/05/0110

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Veröffentlicht am 27.12.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauTG OÖ 1994 §30;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens auf Gemeindeebene war die von der Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung für die Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums. Die beschwerdeführenden Nachbarinnen begründen ihren mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit den durch die Errichtung und den Betrieb erwarteten Lärmimmissionen und der befürchteten Gesundheitsgefährdung. Der Umstand, dass Bauausführungen TYPISCHERWEISE geeignet sind, Lärmbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt; gegen Belästigungen während der Bauausführung schafft § 30 Oö. BauTG Abhilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004050110.A02

Im RIS seit

08.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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