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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots -
Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er in Konfliktsituationen nicht vor schweren Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurückschreckt und dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen". Aus diesem Fehlverhalten resultiert somit eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (Hinweis E vom 10. September 2003, Zl. 99/18/0158). Angesichts des Umstands, dass das Fehlverhalten insbesondere auch gegen die Lebensgefährtinnen des Beschwerdeführers gerichtet war, werden seine familiären und privaten Interessen am Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides - auch unter Berücksichtigung der Beziehung zu seiner Tochter - entscheidend relativiert. Seine Interessen am Aufschub des Vollzugs des Bescheides überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Bescheides. Der sich nach Abwägung aller berührten Interessen für ihn ergebende Nachteil ist kein "unverhältnismäßiger" iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Daher Nichtstattgebung. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das maßgebliche öffentliche Interesse auch als zwingendes öffentliches Interesse (vgl. § 30 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz erste Alternative VwGG) entgegengestanden wäre, kann somit dahingestellt bleiben (Näheres zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers im B).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180327.A01Im RIS seit
08.04.2005