RS Vwgh 2004/12/29 AW 2004/18/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39;
StGB §105 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §125;
StGB §127;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots -

Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er in Konfliktsituationen nicht vor schweren Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurückschreckt und dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen". Aus diesem Fehlverhalten resultiert somit eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (Hinweis E vom 10. September 2003, Zl. 99/18/0158). Angesichts des Umstands, dass das Fehlverhalten insbesondere auch gegen die Lebensgefährtinnen des Beschwerdeführers gerichtet war, werden seine familiären und privaten Interessen am Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides - auch unter Berücksichtigung der Beziehung zu seiner Tochter - entscheidend relativiert. Seine Interessen am Aufschub des Vollzugs des Bescheides überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Bescheides. Der sich nach Abwägung aller berührten Interessen für ihn ergebende Nachteil ist kein "unverhältnismäßiger" iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Daher Nichtstattgebung. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das maßgebliche öffentliche Interesse auch als zwingendes öffentliches Interesse (vgl. § 30 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz erste Alternative VwGG) entgegengestanden wäre, kann somit dahingestellt bleiben (Näheres zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers im B).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180327.A01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten