Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Untersagung der ärztlichen Berufsausübung - Die belangte Behörde hat u.a. ausgeführt, dass der aufschiebenden Wirkung das zwingende öffentliche Interesse entgegenstehe, zumal Ärzte verpflichtet seien, jeden in ärztlicher Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken gewissenhaft zu betreuen und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrungen sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Ein dem entgegen stehendes Verhalten des Beschwerdeführers sei Gegenstand eines Strafverfahrens. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass im die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen ist. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat er aber entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen - auf die die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu verändern, weil diese zwingenden öffentlichen Interessen nicht nur - bzw. erst - dann vorliegen, wenn ausschließlich die Gesundheit und das Leben von Patienten bedroht ist.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004110074.A01Im RIS seit
20.04.2005