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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DSG 2000 §1 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Davor, dass sein soziales Umfeld vom Vollzug der Geldstrafe erfährt, gibt dem Beschwerdeführer § 1 Abs. 1 DSG 2000 einen rechtlichen Schutz.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StrafenInteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilZwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090068.A01Im RIS seit
12.04.2005Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009