RS Vwgh 2005/1/3 AW 2004/09/0068

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Veröffentlicht am 03.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §1 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Davor, dass sein soziales Umfeld vom Vollzug der Geldstrafe erfährt, gibt dem Beschwerdeführer § 1 Abs. 1 DSG 2000 einen rechtlichen Schutz.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StrafenInteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilZwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090068.A01

Im RIS seit

12.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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