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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 NÖ ROG 1968 bestand auch für das Kerngebiet (wie für das Wohngebiet) ein "besonderer Schutz gegen Störung" im Sinne des § 11 Abs. 2 RGaO, sodass die beispielhafte Nennung des Wohngebietes jedenfalls das Kerngebiet mitumfasste (das in der RGaO, nicht aber in der NÖ GaragenO 1979 genannte "reine Wohngebiet" gab es weder nach dem NÖ ROG 1968 noch nach dem NÖ ROG 1976).
Hier: Daher hätte die Baubehörde erster Instanz die begehrte Baubewilligung für eine LKW-Garage aus dem Grunde des § 11 Abs. 2 RGaO versagen müssen; darauf hätten die Nachbarn, wären sie damals beigezogen worden, einen Rechtsanspruch gehabt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051519.X04Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011