RS Vwgh 2005/1/18 2002/05/1519

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82250 Garagen
L82253 Garagen Niederösterreich
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1969 §118 Abs8;
BauO NÖ 1969 §118 Abs9;
BauO NÖ 1969 §62 Abs2;
BauO NÖ 1969 §68 Abs2;
BauRallg;
GaragenO NÖ 1979;
RGaO §11 Abs2;
ROG NÖ 1968 §13 Abs1 Z1;
ROG NÖ 1968 §13 Abs1 Z2;
ROG NÖ 1968 §13 Abs2 Z1;
ROG NÖ 1976;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 NÖ ROG 1968 bestand auch für das Kerngebiet (wie für das Wohngebiet) ein "besonderer Schutz gegen Störung" im Sinne des § 11 Abs. 2 RGaO, sodass die beispielhafte Nennung des Wohngebietes jedenfalls das Kerngebiet mitumfasste (das in der RGaO, nicht aber in der NÖ GaragenO 1979 genannte "reine Wohngebiet" gab es weder nach dem NÖ ROG 1968 noch nach dem NÖ ROG 1976).

Hier: Daher hätte die Baubehörde erster Instanz die begehrte Baubewilligung für eine LKW-Garage aus dem Grunde des § 11 Abs. 2 RGaO versagen müssen; darauf hätten die Nachbarn, wären sie damals beigezogen worden, einen Rechtsanspruch gehabt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002051519.X04

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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