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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/0761 2002/05/0762 2002/05/0763Rechtssatz
Die Kostenersatzbestimmung in § 38 Abs. 3a Kärntner LStG, die schon die Behörde erster Instanz hätte anwenden müssen, verweist ausdrücklich auf die festgesetzte Enteignungsentschädigung als Bemessungsgrundlage; schon deshalb kann von einem mangelnden Zusammenhang mit dem Umfang der Enteignung und der Höhe der Entschädigung keine Rede sein. Auch nach dem nach alter Rechtslage anzuwendenden § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz richtete sich die Bemessungsgrundlage nach der von der Behörde zuerkannten Entschädigung (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079, m.w.N.). Es bestand daher auch nach früherer Rechtslage ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Umfang der Enteignung, der daraus resultierenden Entschädigung und der von der Höhe der Entschädigung abhängigen Vergütung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050760.X02Im RIS seit
16.02.2005