RS Vwgh 2005/1/18 2004/05/0238

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0235/73 B 27. Februar 1973 VwSlg 8374 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Eine in einem Baubewilligungsverfahren übergangene Partei (Nachbar) kann nicht einen im Instanzenzug von einer anderen Partei erwirkten letztinstanzlichen Bescheid mit Beschwerde vor dem VwGH bekämpfen, sondern muss selbst - nach Anerkennung ihrer Parteistellung - den erstinstanzlichen Bescheid bekämpfen und den Austragungsweg ausschöpfen, um eine VwGH-Beschwerde einbringen zu können.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050238.X01

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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