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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die Regelung über die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten im NÖ Kleingartengesetz ergänzt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 und die Nö BauO (§ 1 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz), fällt somit insoweit in die nach Art. 15 Abs. 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibenden Angelegenheiten des Baurechts und der Raumordnung. Die unterschiedlichen Regelungen in den Kleingartengesetzen der Länder sind somit durch die auf der Verfassung beruhenden Regelungsbefugnisse der einzelnen Bundesländer gedeckt (vgl. die bei Mayer, B-VG, 3. Auflage, S. 515, zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Schon im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1154, hat der Verwaltungsgerichtshof die von dem damaligen Beschwerdeführer gleichfalls vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz enthaltenen Beschränkung nicht geteilt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2003/05/0071).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050122.X06Im RIS seit
18.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009