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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung kann der Nachbar in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, er hat im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären. Aus dem Vorbringen, es würden zwei Bauplatzbewilligungen vorliegen, deren Flächen summiert größere Grundflächen als die Angaben im Grundbuch ergäben, ist nicht ersichtlich, in welchem Nachbarrecht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1999, Zl. 99/05/0004).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X10Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012