RS Vwgh 2005/1/18 2005/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 68 Abs. 2 AVG ergibt sich zwar, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und Pflichten auferlegen, wie z.B. die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der Oö Bauordnung 1994, von Amts wegen aufgehoben werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 99/10/0144). Der Partei steht kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu. Dessen Ausübung kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Aufhebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu E 233 bei § 68 AVG, Seiten 1441 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050002.X01

Im RIS seit

18.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten