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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 134 Abs. 4 BauO für Wien stellt in den Fällen der Versäumnis der Erhebung von Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung den für die Nachbarn allein vorgesehenen Weg zur Wahrung ihres Rechtsschutzes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044).
Schlagworte
Übergangene ParteiBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050152.X04Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014