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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Der Übergang der Entscheidungszuständigkeit tritt nunmehr (seit der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 73 AVG hiefür vorliegen, mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der zuständigen Oberbehörde ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0228). Im Beschwerdefall ist trotz des an den Landeshauptmann gerichteten Antrages zur Entscheidung davon auszugehen, dass der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers an die zuständige Landesregierung gerichtet war, zumal der diesbezügliche Schriftsatz an das Amt der Burgenländischen Landesregierung adressiert war und die Behörden seit der erwähnten AVG-Novelle BGBl. I 158/1998 auch im Verfahren nach § 73 Abs. 2 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen im Sinne der Anordnung des § 6 Abs. 1 AVG wahrzunehmen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0228).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050120.X01Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008