TE Vfgh Erkenntnis 1980/10/13 B3/78

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Veröffentlicht am 13.10.1980
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Krnt MüllabfuhrG §2 idF LGBl 31/1971
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg vom 06.12.76, betr Regelung der Müllabfuhr §1 Abs4
§2 Abs1

Leitsatz

Ktn. Müllabfuhrgesetz, keine Bedenken gegen §2 Abs2 und 3; keine Bedenken gegen §1 Abs4 und §2 Abs1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg vom 6. Dezember 1976; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bleiburg hat mit Bescheid vom 14. Feber 1977 gemäß §2 Abs3 des Müllabfuhrgesetzes, LGBl. 158/1962 idF der Nov. LGBl. 31/1971, die Beschwerdeführerin (sie ist Vollerwerbsbäuerin) verpflichtet, auf ihrem bebauten Grundstück einen Müllbehälter aufzustellen, die Müllabfuhrtermine bekanntgegeben und die zu entrichtenden Gebühren festgesetzt.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde Bleiburg hat mit Bescheid vom 8. Juni 1977 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid abgewiesen. Die Ktn. Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. November 1977 die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates ebenfalls abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt erachtet.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gemäß §2 Abs2 des Müllabfuhrgesetzes, LGBl. 158/1962, idF der Nov. LGBl. 31/1971, sind die Eigentümer der im Pflichtbereich liegenden bebauten Grundstücke verpflichtet, von der Gemeinde beigestellte Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.

Nach Abs3 dieser Gesetzesbestimmung hat der Bürgermeister die Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter für jedes der im Abs2 genannten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den Bedarf mit Bescheid festzusetzen. Befindet sich auf einem im Pflichtbereich liegenden Grundstück ein Gebäude, das Wohnräume enthält, so ist für dieses Grundstück die Aufstellung oder Anbringung mindestens eines Müllbehälters vorzuschreiben.

Gemäß §5 Abs3 des Müllabfuhrgesetzes idF der Nov. LGBl. 21/1969 ist der Pflichtbereich durch Verordnung des Gemeinderates, in Städten mit eigenem Statut durch Verordnung des Stadtsenates, festzulegen. Die Verordnung kann die für Betriebe mit übermäßigem Abfall, wie Krankenhäuser, Industriebetriebe, Gärtnereien, Landwirtschaften, bestimmten bebauten Grundstücke aus dem Pflichtbereich ausnehmen, wenn gewährleistet ist, daß der nicht in §3 Abs2 genannte Abfall zusammen mit den dort genannten Abfällen in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt wird.

In §1 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg vom 6. Dezember 1976, mit der die Müllabfuhr für den Gemeindebereich geregelt wird, ist vorgesehen, daß die Eigentümer der bebauten Grundstücke die Aufstellung der Müllbehälter, die für die eingerichtete Müllabfuhr geeignet sind, zu gestatten und in ordentlichem Zustand zu erhalten haben. Die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter für jedes der bebauten Grundstücke hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf den Bedarf mit Bescheid festzusetzen.

In §2 Abs1 dieser Verordnung ist der Pflichtbereich festgelegt (der sich unbestrittenermaßen auch auf das Anwesen der Beschwerdeführerin erstreckt).

2. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. gegen die Gesetzmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind nicht geltend gemacht worden und auch im Verfahren beim VfGH aus der Sicht dieses Beschwerdefalles nicht entstanden.

3. Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (siehe zB VfSlg. 7996/1977) nur dann verletzt worden sein, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.

In der Beschwerde wird behauptet, die Behörde hätte §2 Abs3 des Müllabfuhrgesetzes sowie die §§1 Abs4 und 2 Abs2 der Verordnung der Stadtgemeinde Bleiburg "unrichtig" ausgelegt. Die Behörde hätte die Ausnahmsbestimmung des §2 Abs2 der Verordnung im Falle der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht, weil es sich beim Anwesen der Beschwerdeführerin um eine der in dieser Verordnungsbestimmung genannten Landwirtschaften handle. Der Betrieb der Beschwerdeführerin umfasse derzeit 16 Rinder, Hühner und sonstiges Kleintier. Es sei im Haus eine Zentralheizung installiert, welche als Feuerungsanlage einen Allesbrenner habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche Abfälle zu verwenden bzw. zu beseitigen, wie es von ihr seit Jahrzehnten auch gemacht werde.

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg sehe die Möglichkeit einer Differenzierung der Handhabung des Pflichtbereiches in der Weise vor, daß Landwirtschaften vom Pflichtbereich ausgenommen werden können, wenn gewährleistet ist, daß der gesamte Müll in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt wird. Diese Differenzierung wäre im vorliegenden Fall wohl auch anzuwenden gewesen. Es gäbe keine Gründe für eine "sachlich differenzierte Ungleichbehandlung" der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde bemerkt dazu in der Gegenschrift, daß der in §2 Abs2 der Verordnung vorgesehene "gesonderte Antrag" an den Gemeinderat durch die Beschwerdeführerin - wie aus dem Aktenvorgang ersichtlich sei - nicht eingebracht worden sei.

4. In der Beschwerde wird somit weder behauptet, daß die Behörde Willkür geübt hätte, noch begründet, wodurch die Behörde den Bestimmungen des §2 Abs3 des Müllabfuhrgesetzes sowie §1 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt haben sollte. Die Gleichheitswidrigkeit wird ausschließlich darin erblickt, daß die Behörde im Fall der Beschwerdeführerin keine "Differenzierung" vorgenommen und §2 Abs2 der Verordnung zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht habe.

Es trifft zwar zu, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteln gegen die Bescheide des Bürgermeisters und des Stadtrates dahingehend argumentiert hat, sie wäre aus der Müllabfuhr auszuschließen, weil sie einen selbstversorgenden landwirtschaftlichen Betrieb habe und kein Bedarf nach einer Müllabfuhr bestehe. Die im vorliegenden Verfahren tätig gewordenen Behörden hätten §2 Abs2 der Verordnung aber gar nicht anwenden dürfen, weil dafür nicht sie, sondern der Gemeinderat - gemäß §5 Abs3 des Müllabfuhrgesetzes im Verordnungswege - zuständig wäre. Die Behörde hatte (lediglich) davon auszugehen, daß das Anwesen der Beschwerdeführerin gemäß §2 Abs1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg im Pflichtbereich liegt und daß der Gemeinderat eine Verordnung gemäß §5 Abs3 des Müllabfuhrgesetzes betreffend das Anwesen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Berufungsbescheides nicht erlassen hatte.

Die Beschwerdeführerin ist somit im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden.

5. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Abfallbeseitigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B3.1978

Dokumentnummer

JFT_10198987_78B00003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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