RS VwGH Erkenntnis 2005/01/18 2003/05/0152

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Rechtssatz

Dem Nachbarn steht zwar kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen; die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlegen müssen aber ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0113). Nur bei insoweit entsprechenden Plänen wäre für die Beurteilung der Parteistellung der Nachbarn ausschließlich maßgeblich, ob bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben wurden. Andernfalls jedoch käme gegebenenfalls § 134 Abs. 4 BauO für Wien zum Tragen, der für einen Nachbarn die Möglichkeit vorsieht, seine Einwendungen auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn zu erheben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044).

Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Übergangene Partei
Im RIS seit
16.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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