Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauRallg;Rechtssatz
§ 61 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung, wonach nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden kann, stellt allein darauf ab, dass ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid ergangen ist, nicht aber auf den Inhalt dieses Bescheides oder auf das diesem Bescheid vorangegangene Verfahren. Die Aufsichtsbehörde kann nach 61 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung nötige Erhebungen selbst vornehmen oder durch die Gemeindebehörden vornehmen lassen. Die Auffassung, ein unzureichendes Verfahren auf Gemeindeebene würde zur Unzuständigkeit der Vorstellungsbehörde führen, steht mit dieser Rechtslage nicht in Einklang.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050741.X01Im RIS seit
16.02.2005