RS Vwgh 2005/1/18 2003/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §44;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §70;

Rechtssatz

Da über die Bauverhandlung keine Verhandlungsschrift im Verwaltungsakt liegt und die Beschwerdeführer behaupteten, dabei Einwendungen erhoben zu haben, musste die belangte Behörde zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen (vgl. die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, Seite 501 unter E 84b zu § 70 BauO für Wien zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Übergangene ParteiVerfahrensrecht AVGParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBaurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050152.X02

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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