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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da über die Bauverhandlung keine Verhandlungsschrift im Verwaltungsakt liegt und die Beschwerdeführer behaupteten, dabei Einwendungen erhoben zu haben, musste die belangte Behörde zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen (vgl. die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, Seite 501 unter E 84b zu § 70 BauO für Wien zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Übergangene ParteiVerfahrensrecht AVGParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBaurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050152.X02Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014