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41/02 MelderechtNorm
FrG 1997 §14 Abs2 idF 2002/I/126;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0249 E 18. Jänner 2000 RS 2 (hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 idF 1994/505 ist für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich. Diese Voraussetzungen können aber auch bei Verletzung der Meldepflicht gem § 3 MeldeG 1991 - die gem § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1991 zur Bestrafung führen kann und allenfalls sogar eine Gefährdung von öffentlichen Interessen im Sinn von § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 darstellen könnte - gegeben sein. Die polizeiliche Meldung ist zwar ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die Ansicht, die Fremde erfülle schon mangels nachgewiesener durchgehender polizeilicher Meldung nicht die Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes gem § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985, verkennt die Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180110.X02Im RIS seit
10.03.2005