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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1 impl;Rechtssatz
Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, BGBl Nr 524/1986, sieht nicht die generelle Anerkennung oder Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile in Österreich, sondern nur die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen eine in einem anderen Staat gegen einen Österreicher verhängte Strafe in Österreich zu verbüßen (Hinweis Urteil OGH, 19.5.1998, 1 Ob 73/98m).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180301.X02Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013