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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die - inländischen Verurteilungen zukommende (Hinweis E 18.12.2000, 2000/18/0133) - Bindungswirkung besteht bei ausländischen Urteilen nur, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und wenn ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben. Eine österreichische Verwaltungsbehörde kann nämlich nicht in größerem Umfang an die materielle Rechtskraft eines ausländischen (hier: französischen) Strafurteils gebunden sein als eine ausländische (hier: französische) Verwaltungsbehörde (Hinweis Urteil OGH 19.5.1998, 1 Ob 73/98m; ergangen zur Bindung von Zivilgerichten an eine strafgerichtliche Verurteilung).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180301.X01Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013