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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Auch die Berufungsbehörde ist im Rahmen ihrer Abänderungsbefugnis zu einem Ausspruch nach § 36 Abs. 1 Oö. BauO berechtigt. Der Baubewilligungsantrag umfasst grundsätzlich auch einen Antrag auf Bewilligung geringfügiger Abweichungen nach § 36 Abs. 1 Oö. BauO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0151).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesBaubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X07Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012