RS Vwgh 2005/1/18 2002/05/0733

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §36 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch die Berufungsbehörde ist im Rahmen ihrer Abänderungsbefugnis zu einem Ausspruch nach § 36 Abs. 1 Oö. BauO berechtigt. Der Baubewilligungsantrag umfasst grundsätzlich auch einen Antrag auf Bewilligung geringfügiger Abweichungen nach § 36 Abs. 1 Oö. BauO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0151).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesBaubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X07

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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