RS Vwgh 2005/1/18 2002/05/1519

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1969 §118 Abs8;
BauO NÖ 1969 §118 Abs9;
BauO NÖ 1969 §68 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1968 §24 Abs4;

Rechtssatz

Es lässt sich nicht rechtfertigen, den Nachbarn in einem nach Inkrafttreten der Nö BauO 1968 und des Nö ROG 1968 eingeleiteten Bauverfahren darauf zu verweisen, dass aus der bestehenden Widmung "gemischtes Baugebiet" kein Immissionsschutz ableitbar ist, weil die im Zeitpunkt der Erlassung dieses Regulierungsplanes geltende Nö BauO 1883 einen umfassenden Immissionsschutz überhaupt nicht kannte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1966, Zl. 2258/64, VwSlg 6845 A/1966). Die Weitergeltung als vereinfachter Flächenwidmungsplan (das war gemäß § 24 Abs. 4 Nö ROG 1968 die Festlegung als Bauland, Grünland oder Verkehrsfläche) enthält keine Aussage, zu dem im Nö ROG 1968 neu geschaffenen Immissionsschutz. In Anbetracht der Ausgestaltung der Nachbarrechte in den §§ 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 8 und 9 Nö BauO 1968 muss insofern auch die Widmung entsprechend den geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gesehen werden, wobei am ehesten die Kerngebietswidmung vergleichbar ist, die die breiteste Mischung von Nutzungsarten aufweist. Damit ist aber (vgl. das Vorerkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0151) bezüglich der betreffenden Garage das Recht der Nachbarn zu bejahen, sich auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan zu berufen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002051519.X03

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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