RS Vwgh 2005/1/18 2002/05/0760

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L85002 Straßen Kärnten
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
LStG Krnt 1991 §38 Abs3a idF 2000/055;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/0761 2002/05/0762 2002/05/0763

Rechtssatz

Ein gesonderter Bescheid über die Kosten ist zulässig (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1033). Unabhängig von der im zusätzlichen Kostenbescheid aufgenommenen Bedingung (wonach der Kostenzuspruch unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass der Zuspruch der Vertretungskosten ... in einem näher bezeichneten Bescheid in Rechtskraft erwächst und bei Eintritt dieser Bedingung der nunmehr zugesprochene Betrag gleichzeitig mit dem in der zitierten Entscheidung zugesprochenen Betrag zu überweisen ist) folgt schon aus der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache, dass im Falle der Abänderung in der Hauptsache diese Kostenentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050760.X03

Im RIS seit

16.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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