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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/0761 2002/05/0762 2002/05/0763Rechtssatz
Ein gesonderter Bescheid über die Kosten ist zulässig (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1033). Unabhängig von der im zusätzlichen Kostenbescheid aufgenommenen Bedingung (wonach der Kostenzuspruch unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass der Zuspruch der Vertretungskosten ... in einem näher bezeichneten Bescheid in Rechtskraft erwächst und bei Eintritt dieser Bedingung der nunmehr zugesprochene Betrag gleichzeitig mit dem in der zitierten Entscheidung zugesprochenen Betrag zu überweisen ist) folgt schon aus der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache, dass im Falle der Abänderung in der Hauptsache diese Kostenentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050760.X03Im RIS seit
16.02.2005