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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Beschränkung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe und den Abstand, wie etwa im § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 vorgesehen, wonach Bestimmungen über die Bebauungshöhe und den Bauwich nur dann Nachbarrechte gewähren, wenn diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen (hier könnte die Erhöhung des mindestens rund 20 m von der Nachbargrenze entfernten Dachfirstes um 60 cm keinen solchen Einfluss ausüben), kennt die Oö. BauO nicht. Es ist daher (abstrakt) zu prüfen, ob das Projekt Bestimmungen bezüglich des Seitenabstandes zum Grundstück der Nachbarin und bezüglich der Gebäudehöhe auf der der Nachbarin zugewendeten Seite des Projekts verletzt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X03Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012