RS Vwgh 2005/1/18 2002/05/0733

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Beschränkung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe und den Abstand, wie etwa im § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 vorgesehen, wonach Bestimmungen über die Bebauungshöhe und den Bauwich nur dann Nachbarrechte gewähren, wenn diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen (hier könnte die Erhöhung des mindestens rund 20 m von der Nachbargrenze entfernten Dachfirstes um 60 cm keinen solchen Einfluss ausüben), kennt die Oö. BauO nicht. Es ist daher (abstrakt) zu prüfen, ob das Projekt Bestimmungen bezüglich des Seitenabstandes zum Grundstück der Nachbarin und bezüglich der Gebäudehöhe auf der der Nachbarin zugewendeten Seite des Projekts verletzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X03

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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