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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit die Nachbarin im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe die Lichtkuppeln rügt, die eine Höhe von 9,20 m erreichen, ist ihr zu erwidern, dass der Bebauungsplan Nr. 7, Änderung Nr. 2 der Gemeinde Adlwang vom 15. Dezember 1994 ausschließlich die Firsthöhe regelt. Der diesbezüglich behauptete Widerspruch zum Bebauungsplan liegt daher nicht vor; im Übrigen sind solche Lichtkuppeln ohne Weiteres den im § 5 Z. 7 Oö. BauTG aufgezählten Einrichtungen zuzuordnen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X06Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012