RS Vwgh 2005/1/18 2002/05/0733

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §5 Z7;
Bebauungsplan Adlwang 1994;

Rechtssatz

Soweit die Nachbarin im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe die Lichtkuppeln rügt, die eine Höhe von 9,20 m erreichen, ist ihr zu erwidern, dass der Bebauungsplan Nr. 7, Änderung Nr. 2 der Gemeinde Adlwang vom 15. Dezember 1994 ausschließlich die Firsthöhe regelt. Der diesbezüglich behauptete Widerspruch zum Bebauungsplan liegt daher nicht vor; im Übrigen sind solche Lichtkuppeln ohne Weiteres den im § 5 Z. 7 Oö. BauTG aufgezählten Einrichtungen zuzuordnen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X06

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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