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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
Besprechung in:Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283; SWI 6/2006, S 273-285;Rechtssatz
Der Begriff der "Ungewöhnlichkeit" einer von der Sanktion des § 22 BAO bedrohten Gestaltung ist im Sinne der Unangemessenheit des eingeschlagenen Weges zur Verfolgung des angestrebten Zieles zu verstehen. Die statistische Häufigkeit des Vorkommens einer bestimmten zivilrechtlichen Gestaltung im Wirtschaftsleben allein ist für die Beurteilung dieser Gestaltung als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO kein entscheidender Parameter. Gestaltungsmissbrauch bleibt ein solcher auch dann, wenn er von vielen Steuerpflichtigen in gleicher oder ähnlicher Weise betrieben wird. Das von Verfechtern der so genannten Innentheorie u.a. auch geäußerte Argument, die Beurteilung eines steuerlichen Lösungsweges als Gestaltungsmissbrauch sei typisches "Erfinderschicksal" (Gassner,
Der Gestaltungsmissbrauch im Steuerrecht - Änderung der Rechtsprechung ?, in ÖStZ 1981/22, 263, Lang, Der Gestaltungsmissbrauch (§ 22 BAO) in der jüngeren Rechtsprechung des VwGH, in ÖStZ 1994/8, 175, sowie derselbe, Der Normgehalt des § 22 BAO, in ÖStZ 2001/4, 67), trifft nicht zu, wenn das Kriterium der rechtlichen Angemessenheit und nicht jenes (unbeachtliche) der Übereinstimmung einer Vorgangsweise mit den Vorgangsweisen vieler anderer den Maßstab für die Missbrauchsbeurteilung bildet. Nichts anderes als die rechtliche Angemessenheit ist es schließlich auch, was das Gesetz in der Regelung des § 22 Abs. 2 BAO als Kriterium der Rechtsfolge einer Missbrauchsbeurteilung bestimmt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000130176.X07Im RIS seit
01.03.2005Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013