RS Vwgh 2005/1/19 2000/13/0162

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165

Rechtssatz

Es trifft zu, dass eine betriebliche Verbindlichkeit, sobald unzweifelhaft feststeht, dass sie nicht mehr zu Zahlungen führt, gewinnerhöhend aufzulösen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 135 zu § 4 Abs. 1, Stichwort:

Verbindlichkeiten - nicht mehr geltend gemachte). Anderes gilt nur, wenn der Wegfall der Verbindlichkeit nicht betrieblich, sondern durch private oder im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Gründe veranlasst wäre. Diesfalls läge eine steuerneutrale Einlage vor (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 32 zu § 4, Stichwort: Nachsicht, Nachlass).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X05

Im RIS seit

28.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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