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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165Rechtssatz
Es trifft zu, dass eine betriebliche Verbindlichkeit, sobald unzweifelhaft feststeht, dass sie nicht mehr zu Zahlungen führt, gewinnerhöhend aufzulösen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 135 zu § 4 Abs. 1, Stichwort:
Verbindlichkeiten - nicht mehr geltend gemachte). Anderes gilt nur, wenn der Wegfall der Verbindlichkeit nicht betrieblich, sondern durch private oder im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Gründe veranlasst wäre. Diesfalls läge eine steuerneutrale Einlage vor (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 32 zu § 4, Stichwort: Nachsicht, Nachlass).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X05Im RIS seit
28.02.2005