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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165Rechtssatz
Zum Wesen eines Scheingeschäftes gehört es, dass die Parteien übereinkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X02Im RIS seit
28.02.2005