RS Vwgh 2005/1/19 2000/13/0162

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165

Rechtssatz

Zum Wesen eines Scheingeschäftes gehört es, dass die Parteien übereinkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu wahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X02

Im RIS seit

28.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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