RS Vwgh 2005/1/19 2001/13/0142

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Aus den Gründen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, sind die im Beschwerdefall an die zu je 50 % an der abgabepflichtigen GmbH beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Merkmal sachbezogen kein Zweifel besteht. Daran ändern auch die Ausführungen der GmbH nichts, dass einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausland ansässig sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130142.X01

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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